Mietrecht-Ratgeber · Stand 2026

Kautionsabrechnung erstellen – Anleitung für Vermieter

Erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie als Vermieter eine rechtssichere Kautionsabrechnung erstellen – mit Zinsen, Abzügen und Muster-Aufstellung nach § 551 BGB.

Rechtlich geprüft
Aktueller Stand 2026
Lesezeit ca. 8 Min.

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses steht für viele Vermieter eine wichtige Aufgabe an: die ordnungsgemäße Abrechnung der Mietkaution. Die Kautionsabrechnung ist nicht nur eine Formalie – sie ist rechtlich vorgeschrieben und muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Fehler können teuer werden und im schlimmsten Fall dazu führen, dass Sie als Vermieter keinen wirksamen Einbehalt geltend machen können. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf es ankommt.

Pflichtbestandteile einer Kautionsabrechnung

Eine vollständige Kautionsabrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar und transparent sein. Folgende Bestandteile sind zwingend erforderlich:

Checkliste: Das gehört in jede Kautionsabrechnung

  • Höhe der ursprünglich gezahlten Kaution – Betrag und Datum des Eingangs
  • Art der Anlage – Angabe des Kreditinstituts und der Kontoart gemäß § 551 Abs. 3 BGB
  • Aufgelaufene Zinsen – Berechnung auf Basis des Basiszinssatzes der Bundesbank (halbjährlich)
  • Abgeltungsteuer – Einbehaltene Kapitalertragsteuer (26,375 % inkl. Soli) auf die Zinserträge
  • Abzüge – Detaillierte Aufstellung aller Gegenansprüche (Schönheitsreparaturen, Mietrückstände, Nebenkostennachzahlung, Schadenersatz)
  • Auszahlungsbetrag – Differenz zwischen Kaution inkl. Zinsen und den berechtigten Abzügen
  • Bankverbindung des Mieters – Für die Überweisung des Restbetrags

Fehlt einer dieser Punkte, ist die Abrechnung anfechtbar. Achten Sie daher auf eine lückenlose Dokumentation – vom Eingang der Kaution bis zur Rückzahlung.

Schritt-für-Schritt: Kautionsabrechnung erstellen

Gehen Sie bei der Erstellung Ihrer Kautionsabrechnung systematisch vor. Die folgende Anleitung führt Sie durch den gesamten Prozess:

  1. Kautionskonto auflösen: Fordern Sie von Ihrer Bank einen Abschlusskontoauszug mit dem aktuellen Saldo inklusive aller aufgelaufenen Zinsen an. Die Kaution muss gemäß § 551 BGB getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt sein.
  2. Zinsen berechnen: Prüfen Sie, ob die ausgewiesenen Zinsen korrekt sind. Der gesetzliche Mindestzins entspricht dem Basiszinssatz der Bundesbank. Nutzen Sie unseren Kautionszinsrechner, um die exakten Zinseszinsen zu ermitteln.
  3. Abgeltungsteuer berücksichtigen: Auf die Zinserträge fällt Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (gesamt 26,375 %) an. Der Sparerpauschbetrag des Mieters (1.000 € bzw. 2.000 € bei Ehepaaren) kann ggf. berücksichtigt werden, sofern ein Freistellungsauftrag vorlag.
  4. Berechtigte Abzüge ermitteln: Listen Sie alle Gegenansprüche mit Belegen auf: Mietrückstände, offene Nebenkostennachzahlungen, Kosten für Schönheitsreparaturen (nur bei wirksamer Klausel) und Schadenersatz für über den normalen Verschleiß hinausgehende Beschädigungen.
  5. Aufstellung erstellen: Fassen Sie alle Positionen in einer übersichtlichen Tabelle zusammen (siehe Muster-Aufstellung unten). Die Abrechnung muss so gestaltet sein, dass der Mieter die einzelnen Posten nachvollziehen kann.
  6. Abrechnung übermitteln: Senden Sie die Kautionsabrechnung schriftlich an den Mieter – idealerweise per Einschreiben. Fügen Sie Kopien der relevanten Belege bei. Überweisen Sie den verbleibenden Betrag zeitnah.

Häufige Fehler bei der Kautionsabrechnung – Top 5

Diese Fehler kosten Vermieter regelmäßig bares Geld. Vermeiden Sie die folgenden typischen Fallstricke:

Muster-Aufstellung: Kautionsabrechnung

Das folgende Beispiel zeigt eine typische Kautionsabrechnung für eine Kaution über 2.400 € nach einem Mietverhältnis von 5 Jahren:

Position Betrag
Eingezahlte Mietkaution (01.01.2021) 2.400,00 €
Aufgelaufene Zinsen (Zinseszins, Basiszinssatz) + 78,42 €
Abgeltungsteuer auf Zinsen (26,375 %) − 20,68 €
Zwischensumme (Kaution + Nettozinsen) 2.457,74 €
Abzug: Nebenkostennachzahlung 2025 − 185,00 €
Abzug: Reparatur Türschloss (lt. Rechnung) − 127,50 €
Auszahlungsbetrag an Mieter 2.145,24 €

Passen Sie die Werte an Ihren konkreten Fall an. Wichtig: Jeder Abzug muss mit einem Beleg versehen und dem Mieter nachvollziehbar dargelegt werden.

Rechtlicher Hinweis: Fristen bei der Kautionsabrechnung

Das Gesetz nennt keine explizite Frist für die Rückzahlung der Mietkaution. Die Rechtsprechung geht jedoch von folgenden Zeiträumen aus:

  • Angemessene Prüfungsfrist: In der Regel 3 bis 6 Monate nach Mietende und Rückgabe der Wohnung
  • Vorbehalt für Betriebskosten: Der Vermieter darf einen angemessenen Teil (i.d.R. bis zu 3–4 Monatsvorauszahlungen) bis zur nächsten Betriebskostenabrechnung einbehalten
  • Verjährung: Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung verjährt nach 3 Jahren (reguläre Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB)

Reagieren Sie als Vermieter zügig – eine unangemessen verspätete Rückzahlung kann zu Verzugszinsen führen.

§ 551 Abs. 3 BGB – Begrenzung und Anlage: „Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. [...] Die Erträge stehen dem Mieter zu.“

Checkliste als Übersicht

Checkliste Kautionsabrechnung
Checkliste Kautionsabrechnung

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Weiterführende Ratgeber

Häufig gestellte Fragen

Ja. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter nach Ende des Mietverhältnisses eine nachvollziehbare Abrechnung der Kaution zu erstellen. Diese muss die eingezahlte Kaution, die angefallenen Zinsen, etwaige Abzüge und den Auszahlungsbetrag transparent aufschlüsseln. Eine rein mündliche Mitteilung genügt nicht, da der Mieter einen Anspruch auf eine überprüfbare Darstellung hat. Die Abrechnung sollte schriftlich übermittelt werden – idealerweise per Einschreiben, um den Zugang nachweisen zu können.

Eine fehlerhafte Kautionsabrechnung kann dazu führen, dass der Vermieter keinen wirksamen Einbehalt geltend machen kann. Fehlende Zinsen, falsche Berechnungen oder nicht belegte Abzüge können vom Mieter angefochten werden. Im schlimmsten Fall muss der Vermieter die gesamte Kaution inklusive Zinsen zurückzahlen und hat keinen Anspruch mehr auf Aufrechnung mit offenen Forderungen. Zudem kann der Mieter bei verspäteter oder fehlerhafter Rückzahlung Verzugszinsen geltend machen.

Ja. Der Mieter hat nach § 551 Abs. 3 BGB einen Anspruch darauf zu erfahren, bei welchem Kreditinstitut und auf welchem Konto die Kaution angelegt wurde. Der Vermieter muss die Anlage getrennt von seinem Vermögen nachweisen können. Der Mieter kann jederzeit – auch während des laufenden Mietverhältnisses – einen Nachweis über die ordnungsgemäße Anlage verlangen. Verweigert der Vermieter dies, kann der Mieter unter Umständen die laufenden Mietzahlungen in Höhe der Kaution zurückhalten.

Der Zinseszins für die Kautionsabrechnung wird halbjährlich auf Basis des jeweils geltenden Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank berechnet. Der gesetzliche Zinssatz für Mietkautionen beträgt den jeweiligen Basiszinssatz (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem üblichen Sparzins). Die Zinsen werden dem Kapital am Ende jedes Halbjahres zugeschlagen und im nächsten Halbjahr mitverzinst. Die genauen historischen Zinssätze finden Sie in unserer Spareckzins-Tabelle. Nutzen Sie am besten unseren kostenlosen Kautionszinsrechner für eine exakte Berechnung.