Abgeltungsteuer auf Kautionszinsen – Grundlagen
Zinserträge aus der Mietkaution unterliegen der Abgeltungsteuer. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 werden Kapitalerträge in Deutschland pauschal mit 25 % Abgeltungsteuer besteuert. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer (8 % oder 9 % je nach Bundesland).
Die Rechtsgrundlage bildet § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 32d EStG. Kautionszinsen gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden wie andere Zinserträge – etwa aus Sparbuch, Tagesgeld oder Festgeld – behandelt.
Gesamtsteuerbelastung im Überblick
- Ohne Kirchensteuer: 25 % + 5,5 % Soli = 26,375 % Gesamtbelastung
- Mit 8 % Kirchensteuer (Bayern, Baden-Württemberg): effektiv 27,819 % Gesamtbelastung
- Mit 9 % Kirchensteuer (übrige Bundesländer): effektiv 27,995 % Gesamtbelastung
Die Kirchensteuer mindert die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer. Deshalb liegt die effektive Gesamtbelastung mit Kirchensteuer nicht bei 25 % + Soli + Kirchensteuer, sondern etwas niedriger.
Rechenbeispiel: Abgeltungsteuer auf Kautionszinsen
Angenommen, ein Mieter hat eine Kaution von 3.000 € hinterlegt. Der Vermieter legt diese ordnungsgemäß zum Spareckzins an. Nach 5 Jahren beträgt der durchschnittliche Zinssatz 0,69 % p.a. (beispielhafter Mittelwert). Es wird kein Freistellungsauftrag erteilt und keine Kirchensteuerpflicht angenommen.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Kaution (Einlage) | 3.000,00 € |
| Laufzeit | 5 Jahre |
| Durchschnittlicher Zinssatz | 0,69 % p.a. |
| Brutto-Zinsertrag (kumuliert, mit Zinseszins) | 104,23 € |
| Abgeltungsteuer (25 %) | −26,06 € |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % auf AbgSt) | −1,43 € |
| Kirchensteuer (hier: keine) | 0,00 € |
| Steuerabzug gesamt | −27,49 € |
| Netto-Zinsertrag | 76,74 € |
| Auszahlung bei Mietende | 3.076,74 € |
Dieses Beispiel zeigt: Bei einer typischen Mietkaution und dem historisch niedrigen Spareckzins bleibt nach Steuer ein überschaubarer Betrag. Liegt der jährliche Zinsertrag unter dem Sparerpauschbetrag (1.000 € für Alleinstehende), kann die Steuer über einen Freistellungsauftrag vollständig vermieden werden.
Freistellungsauftrag und Sparerpauschbetrag
Sparerpauschbetrag seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag (auch Sparer-Freibetrag genannt) 1.000 € pro Person und 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge – einschließlich Kautionszinsen – steuerfrei. Der Freibetrag gilt unverändert für das Steuerjahr 2026.
Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten
Damit die Bank die Steuer auf Kautionszinsen nicht automatisch einbehält, muss der Mieter einen Freistellungsauftrag bei dem Kreditinstitut einreichen, bei dem das Mietkautionskonto geführt wird. Der Freistellungsauftrag kann für beliebig viele Banken erteilt werden, darf in der Summe jedoch den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank die Abgeltungsteuer automatisch ein. Der Mieter kann sich die zu viel gezahlte Steuer über die Einkommensteuererklärung zurückholen (Anlage KAP).
So funktioniert die Verteilung
- Der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden
- Kautionszinsen in Höhe von wenigen Euro pro Jahr reichen selten an den Pauschbetrag heran
- Bereits ein geringer Freistellungsbetrag (z. B. 50 €) genügt, um Kautionszinsen steuerfrei zu stellen
- Änderungen des Freistellungsauftrags sind jederzeit bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres möglich
Kirchensteuer auf Kautionszinsen nach Bundesland
Gehört der Mieter einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wird zusätzlich zur Abgeltungsteuer Kirchensteuer auf die Kapitalerträge erhoben. Der Kirchensteuersatz variiert nach Bundesland:
8 % Kirchensteuer
In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer auf Kapitalerträge 8 %. Die Abgeltungsteuer wird in diesem Fall auf 24,51 % (statt 25 %) reduziert, um eine Überbelastung zu vermeiden. Die Gesamtbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt 27,819 %.
9 % Kirchensteuer
In allen übrigen Bundesländern liegt der Kirchensteuersatz bei 9 %. Die Abgeltungsteuer reduziert sich auf 24,45 %, die Gesamtbelastung liegt bei 27,995 %.
Automatischer Kirchensteuerabzug (KiStAM)
Seit 2015 rufen Kreditinstitute das Kirchensteuermerkmal automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab (KiStAM-Verfahren). Der Kirchensteuerabzug erfolgt daher in der Regel automatisch – der Mieter muss nichts veranlassen. Wer einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und dies ändern möchte, muss den Austritt beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht erklären.
Wer führt die Steuer auf Kautionszinsen ab?
Quellenbesteuerung durch die Bank
Die Abgeltungsteuer auf Kautionszinsen wird im Regelfall direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dieses Verfahren wird als Quellenbesteuerung oder Kapitalertragsteuerabzug bezeichnet. Der Mieter erhält von der Bank eine jährliche Steuerbescheinigung, in der die einbehaltenen Steuern ausgewiesen sind.
Rolle des Vermieters
Der Vermieter ist nicht für die Abführung der Abgeltungsteuer verantwortlich. Seine Pflicht beschränkt sich darauf, die Kaution ordnungsgemäß bei einem Kreditinstitut anzulegen. Die steuerliche Abwicklung übernimmt die Bank. Bei Beendigung des Mietverhältnisses erhält der Mieter die Kaution zuzüglich der Netto-Zinsen (nach Steuerabzug) zurück.
NV-Bescheinigung für Geringverdiener
Personen, deren zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag liegt (2026: 12.096 €), können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Mit dieser Bescheinigung wird die Bank angewiesen, keine Abgeltungsteuer einzubehalten. Die NV-Bescheinigung gilt in der Regel für drei Jahre und ist besonders für Studenten, Rentner mit geringem Einkommen und Auszubildende relevant.
Praxis-Tipp: Freistellungsauftrag nicht vergessen
Bei den meisten Mietkautionen liegen die jährlichen Zinserträge deutlich unter dem Sparerpauschbetrag von 1.000 €. Es lohnt sich daher fast immer, bei der Bank einen Freistellungsauftrag einzureichen – selbst ein kleiner Betrag von 20 bis 50 Euro reicht für typische Kautionszinsen aus. So vermeiden Sie den automatischen Steuerabzug und erhalten die vollen Brutto-Zinsen gutgeschrieben.
- Freistellungsauftrag kann jederzeit geändert werden
- Mehrere Banken? Gesamtbetrag darf 1.000 € (Alleinstehende) bzw. 2.000 € (Ehegatten) nicht überschreiten
- Ohne Freistellungsauftrag: Rückerstattung über Steuererklärung möglich
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