Ratgeber · Stand 2026

Mietkaution nicht angelegt – Was Mieter tun können

Ihr Vermieter hat die Kaution nicht getrennt angelegt? Erfahren Sie Ihre Rechte nach § 551 BGB, wann Schadensersatz greift und wie Sie sich bei Insolvenz schützen.

§ 551 III BGB § 280 BGB Mieterperspektive

Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit – gleichzeitig genießt sie aber einen besonderen gesetzlichen Schutz zugunsten des Mieters. Der Vermieter ist nach § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Verstößt er dagegen, hat das weitreichende Folgen – von Schadensersatzansprüchen bis hin zum Verlust der Kaution in der Insolvenz.

Gesetzliche Grundlage

Pflichten des Vermieters nach § 551 III BGB

Das Gesetz stellt klare Anforderungen an den Umgang mit der Mietkaution. Der Vermieter muss drei zentrale Pflichten einhalten:

Schadensersatz

Folgen bei Verstoß gegen die Anlagepflicht

Legt der Vermieter die Kaution nicht oder nicht ordnungsgemäß an, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht. Daraus ergeben sich für den Mieter konkrete Ansprüche:

Insolvenzschutz

Insolvenzrisiko: Warum das Trennungsgebot existiert

Der wichtigste Grund für das Trennungsgebot zeigt sich bei der Insolvenz des Vermieters:

Berechnung

Schadensersatz berechnen: entgangene Zinsen

Der Schadensersatzanspruch bei nicht angelegter Kaution bemisst sich nach den entgangenen Zinsen. So berechnen Sie Ihren Anspruch:

  1. Kautionsbetrag und Zeitraum festlegen: Die Barkaution und den Zeitraum der Mietdauer bestimmen (von Einzahlung bis Rückforderung).
  2. Spareckzins ermitteln: Für jedes Jahr den gültigen Spareckzins der Deutschen Bundesbank (Statistik S510ATSPAR3) anwenden.
  3. Zinseszins berücksichtigen: Die Zinsen werden der Kaution zugeschlagen und im Folgejahr mitverzinst.
  4. Steuern beachten: Abgeltungsteuer (25 %) und ggf. Kirchensteuer sind auf die Zinserträge anzurechnen – sofern kein Freistellungsauftrag greift.

Mit unserem Kautionszinsrechner können Sie die entgangenen Zinsen exakt berechnen – auf Basis der historischen Bundesbank-Spareckzinsen seit 1967.

Musterbrief-Bausteine

Vermieter zur Anlage auffordern

Fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, die ordnungsgemäße Anlage der Kaution nachzuweisen. Folgende Textbausteine können Sie verwenden:

Rechtsprechung

Relevante BGH-Urteile

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Rechte der Mieter bei nicht angelegter Kaution in mehreren Grundsatzentscheidungen konkretisiert:

Wichtig: Dokumentation und Beweissicherung

Damit Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können, sollten Sie folgende Nachweise sichern:

Infografik: Ablauf und Folgen wenn der Vermieter die Mietkaution nicht ordnungsgemäß anlegt – Rechte des Mieters, Schadensersatz und Insolvenzrisiko
Infografik: Pflichten des Vermieters, Folgen bei Verstoß und Rechte des Mieters bei nicht angelegter Kaution

Entgangene Zinsen berechnen

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Weiterführende Ratgeber

Häufige Fragen zur nicht angelegten Mietkaution

Grundsätzlich nein – die Anlagepflicht liegt beim Vermieter (§ 551 III BGB). Allerdings können Mieter und Vermieter einvernehmlich vereinbaren, dass der Mieter ein Sparbuch anlegt und an den Vermieter verpfändet. In diesem Fall behält der Mieter die Kontrolle über die Anlage, während der Vermieter über die Verpfändung abgesichert ist. Diese Lösung ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Zweifel an der zuverlässigen Anlage durch den Vermieter bestehen.

Ja. Wenn der Vermieter die Kaution nicht ordnungsgemäß anlegt, verletzt er seine Pflicht aus § 551 Abs. 3 BGB. Sie haben dann einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf die entgangenen Zinsen. Der Schaden entspricht den Zinsen, die bei Anlage zum Spareckzins aufgelaufen wären. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Anlage liegt beim Vermieter.

Das hängt davon ab, ob die Kaution getrennt angelegt wurde. Wurde sie ordnungsgemäß auf einem separaten Konto verwahrt, fällt sie nicht in die Insolvenzmasse – der Mieter kann Aussonderung nach § 47 InsO verlangen. Wurde sie hingegen mit dem Privatvermögen des Vermieters vermischt, wird der Mieter zum einfachen Insolvenzgläubiger. In der Praxis bedeutet das häufig den Totalverlust der Kaution.

Die gute Nachricht: Die Beweislast liegt beim Vermieter. Fordern Sie ihn schriftlich auf, einen Nachweis über die getrennte Anlage vorzulegen (z. B. Kontoauszug des Kautionskontos, Kopie des Sparbuchs). Kann er keinen Nachweis erbringen, spricht dies für eine Pflichtverletzung. Senden Sie die Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein und setzen Sie eine angemessene Frist von 14 Tagen.